Verschreibungspflichtige Medikamente

Bei Medikamenten unterscheiden wir in Deutschland zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten, wobei die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente auch als rezeptfrei und die Verschreibungspflichtigen als rezeptpflichtig bezeichnet werden. Grundsätzlich sind alle Arzneimittel in ihrer Art besondere Waren, deren Verkauf und deren Anwendung sowohl entsprechende Sachkenntnis als auch Verantwortungsbewusstsein voraussetzen, in ganz besonderem Maß bei verschreibungspflichtigen Medikamenten.

Um ein verschreibungspflichtiges Medikament in der Apotheke zu bekommen, muss der Patient bei einem Arzt gewesen sein, der eine Diagnose gestellt hat, die die Verschreibung des Medikamentes rechtfertigt. Die meisten dieser Medikamente dürfen nur bei bestimmten Erkrankungen verordnet werden oder ihre Nebenwirkungen sind so stark, dass ein Arzt den Patienten weiter beobachten muss, sodass eine ständige medizinische Überwachung notwendig ist. Alle Medikamente, die in diese Kategorien fallen, sind verschreibungspflichtig, es gibt sie nur in Apotheken gegen Vorlage des ärztlichen Rezepts. Die entsprechende Kennzeichnung ist auf den Umverpackungen deutlich sichtbar.

Zu den typischen Arzneimitteln, die in die Kategorie verschreibungspflichtig fallen gehören die Antibiotika und viele andere Medikamente in den ein gewisses Abhängigkeitspotenzial steckt, wie zum Beispiel Beruhigungs- oder Schlafmittel, die nicht auf pflanzlicher Basis hergestellt wurden.

Werden in Medikamenten neue Wirkstoffe angewendet, deren Nebenwirkungen aus der Forschung bekannt sind, die aber erstmalig für Millionen Anwender zur Verfügung gestellt werden, sind die Medikamente grundsätzlich ebenfalls verschreibungspflichtig, damit sollen die Menschen vor gesundheitlichen Schäden geschützt werden. Bei solchen neuen Wirkstoffen ist die Verschreibungspflicht vorerst auf fünf Jahre begrenzt. Medikamente, die einmal verschreibungspflichtig waren, müssen nicht immer verschreibungspflichtig bleiben, im Abstand von fünf Jahren wird das Risiko-Nutzen-Verhältnis neu bewertet, und wenn sich herausstellt, dass das Medikament auch für die so genannte Selbstmedikation geeignet ist, wird die Verschreibungspflicht aufgehoben.

Dabei kann es vorkommen, das die Medikamente in niedrigen Dosierungen oder in kleineren Verpackungsgrößen nicht verschreibungspflichtig werden und die stärkeren Dosierungsformen und die größere Verpackung verschreibungspflichtig bleiben. Ein konkretes Beispiel ist der Wirkstoff Aciclovir, der zur Behandlung von Lippenherpes eingesetzt wird. Die Lippenherpescreme mit diesem Wirkstoff a 2 Gramm kann rezeptfrei in der Apotheke gekauft werden und das Aciclovir zum Einnehmen muss der Arzt verschreiben.

Verschreibungspflichtige Medikamente wird und darf eine Apotheke nicht ohne ärztliche Bestätigung verkaufen. Dennoch werden diese meist auf Lager in einem Einbauschrank aufbewahrt um diese bei Bedarf aushändigen zu können. Verweigert der Arzt das ausstellen eines Rezepts für solch ein Medikament, hat dies in der Regel auch immer handfeste Gründe. Nur wenn man sich wirklich völlig falsch beraten und behandelt fühlt sollte man den Rat eines weiteren Arztes einholen.

Vorallem ältere Menschen, welche oft von verschreibungspflichtigen Medikamenten abhängig sind, geraten hierbei in eine finanzielle Notlage. Wer hier von seinem Ersparten dauerhaft profitieren möchte, der sollte sich um einen Tagesgeldkonto Zinsvergleich bemühen um so herauszufinden, wieviel Zinseinnahmen man erzielen könnte. In einigen Fällen kann ein solches Konto durchaus rentabel sein.